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Moskau, Novy Arbat, 25, Büro 4

Leistungen

Legalisation von russischen Urkunden fur ihre Benutzung im Ausland

Bedacht fur die Benutzung im Ausland Urkunden, die von den russischen offiziellen Organen anfertigt waren, sollen notariell beglaubight sein unter Vorbehalt, dass es entgegengesetzt von Bestimmungen der internationalen Vertrage nicht vorgesehen ist (die annullieren Legalizationsverfahren, und deren Parteien sind Russland und der Staat, auf welcher Gebiet diese Urkunden benutzt werden).

Legalization von russischen Urkunden fur ihre Benutzung im Ausland ist auf volgendes Schema verwirklicht:

  • Notariatsburo auf den Gebiet der Russischen Foderation beglaubigt die Abschrift von Urkunde und Echtheit ihrer Ubersetzung in der Fremdsprache;
  • Justizministerium von Russischen Foderation (Moskau, Bolschoy Karetny Nebenstrasse 10; telefon. 209-62-71) beglaubigt die Echtheit der Unterschtrift und Siegels von Notar;
  • Konsularabteilung vom Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten Russlands (Moskau 1er Nepalimovsky Nebenstrasse 12, telefon 244-37-97, Sprechstunde seit 10:00 bis 13:00 Uhr und seit 15:00 bis 17:00), beglaubigt die Echtheit des Siegels vom Justitzministerium Russlands und der Unterschrift vom Beamnten.

Nach der Legalization von Urkunden in Konsularabteilung vom Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten von Russland sollen sie auch im Konsulat des Staats ihrer Benutzung legalisiert werden. Dabei auslandischer Konsul beglaubigt auf Grund der verfugbaren bei ihm Proben von Unterschrift und Sigel des Beamten der Konsularabteilung vom Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten Russlands.

Wenn die Legalisation im auslandischen Kosulat durch die Beibringung von Ubersetzung der Urkunde aus dem Russischen ins Fremdsprache bedingt ist, kann diese Urkunde zusammen mit ihrer Ubersetzung in der Konsularabteilung vom Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten Russlands legalisiert werden.

Russischen Urkunden werden legalisiert im Regelfall in notariell beglaubigten Abschriften. Die Ausnahme machen nur Zeugnisse, die in der Schriftform fur auslandische Benutzung erfullt sind. Solche Urkunden werden in Konsularabteilung vom Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten Russlands im Original legalisiert.
Die Zeugnisse, die bis 1996 ausgestellt waren, werden in notariell beglaubigten Abschriften legaliesiert. In Abschriften konnen auch solche Zeugnisse legalisiert werden, die im Gebiet von Ex-Republiken von UdSSR bis Dezember 1991 ausgestellt waren.

 Arbeitsbucher, Militarausweise und Identitatsausweise konnen in Ausland exportiert und gesendet nicht. Solche Urkunden werden fur Legalisation in der festgelegten Ordnung weder im Original noch in Abschriften aufgenommen nicht.

Die Urkunden von russischen Rechtspersonen konnen nur unter der Bedingung ihrer Staatsregistrierung in Ubereinstimmung mit der Gesetzgebung von der Russischen Foderation legalisiert sein.

Zum Beispiel, die Statut einer Aktiengesellschaft wird in der notariell belgalubigten Abschrift legalisiert nur unter der Bedingung, dass diese Urkunde im russsischen Staatsorgan registriert war und sie alle sachgemassen Registriervermerke und Siegel hat. Entstehungszertifikat von Erzeugnisse kann in der notariell beglaubigten Abschriften legaliesiert sein, wenn es durch das zustandigen Staatsorgan ausgestellt war, aber nicht durch den Erzeuger selbst fur seine Erzeugnisse.

Fur die Erfullung der Legalisation in der Konsularabteilung vom Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten Russlands wird die Staatsgebuhr als Aufwandserstattung erhebt.

Bearbeitungsfrist der Urkunden, die fur die Legalisation beigebracht werden, ist drei Tage.

Legalisation auslandischer Urkunden fur ihre Benutzung in der Russischen Foderation

Die auslandischen Urkunden, die fur ihre Benutzung in der Russischen Foderation gedacht sind, sollen in Konsulate Russlands im Ausland nach ihren Legalisation in Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten oder in einer anderen bevollmachtigten offiziellen Organ des Staats, die diese Urkunden ausgestellt hat, in der festgelegten Ordnung legaliesirt werden.
Urkunden, die sachgemass durch Konsulate auswartigen Staaten (im Gebiet der Russischen Foderation) angefertigt und beglaubigt sind, werden in der Konsularabteilung vom Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten Russlands legalisiert.

Abschaffung der Legalisation

In Ubereinstimmung mit Haager Konvention von 05. Oktober 1961 (Convention de La Haye du 5 octobre 1961), die Legalisationsanforderung an auslandischen Urkunden annulliert hat, und in der Russland am 31. Mai 1992 eingreteten hat, die Urkunden, die fur Beibringung in offiziellen Organe der Staaten-Konventionsmitglieder gedacht sind, werden in der vereinfachten Ordnung legalisiert. Solchenfalls die Durchgang dieser Legalisationskette, die in Botschaften (Konsulate) des Staats endet, wo diese Urkunde benuztz wird, ist nicht erforderlich. Statt dessen, zustandiges Organ des Staats, wo diese Urkunde ausgestellt war, druckt einen Spezialstempel – Apostille.
Apostille begalubight die Echtheit der Unterschrift, die Dienststellung der unterzeichneten Beamten, Echtheit von Siegel und Stempel, die diese Urkunde besiegeln.
Beim Vorhandensein von Unterschrift, Siegel und Stempel auf Apostille ihre zusatzliche beglaubigung ist nicht erforderlich.
Jeder Staat, der Mitglied an Haager Konvention ist, bestimmt selbst Organe, die fur Erfullung von Apostille auf Urkunden ermachtigt sind.

Die Reihe der gegenseitigen Vertrage von Rechtsbeihilfe und Rechtsbeziehungen in Zivilsachen, Familiensachen und Strafsachen, die von der Russischen Foderation abgeschlossen waren, und auch die Konvention von Rechtsbeihilfe und Rechtsbeziehungen in Zivilsachen, Familiensachen und Strafsachen, die von Staaten-Mitglieder der Gemeinschaft unabhangiger Staaten am 22. Januar 1993 in Minsk unterschrieben war, bestimmen die Ordnung in Ubereinstimmung mit der die Urkunden, die durch offiziellen Organen einer Vertragspartei ausgestellt waren, werden als offizillen Urkunden in Gebiet anderer Vertragspartei betrachet und haben die Beweiskraft ohne zusatzliche Beglaubigung, namlich ohne Legalisation.

eder Mensch weiss, was er machen soll um nach Ausland fahren und einen Staat mit guten Vorbedachten besuchen.

legalization
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Wenn Ihre Zwecke langfristig und ernstgemeint sind (Studium, Arbeit in einem andereden Staat und Emigration) sollen Sie einen Dokumentenvollsatz legalisieren (inklusive Zeugnisse – Oberschulbildungszueugnis, Fachausbildung- oder Hochschulberufbildungsdiplome, akademische Bescheinigungen, Diplom von Kandidat oder Doktor der Wissenschaften).

Die Losung der Fragen von Urkundenlegalisation ist auf die Strukturen des Ministeriums fur Auswartige Angelegenheiten und Botschaften zustandiger Staaten aufgelegt. Aber wenn der ausgewahllte von Sie Staat ist in die Liste von 63 Staaten-Mitglieder von Haager Konvention, haben Sie Gluck: die Beschlusse von Haager Konvention von 05. Oktober 1961 (Convention de La Haye du 5 octobre 1961) vereinfachen Legalisationprozedur der Zeugnisse.

legalization
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In diesem Fall sollen Sie nur ein Sache machen – diese Urkunden mit dem Stempel “Aposlitille” besiegeln. Legalisierte schon einmal Urkunde kann in jeder Staat-Mitglieder Haager Konvention vorgelegt werden.

„Sachgema? ausgefullte Apostille beglaubigt die Echtheit der Unterschrift, die Dienststellung der unterzeichneten Beamten, Echtheit von Siegel und Stempel, die diese Urkunde besiegeln. Beim Vorhandensein von Unterschrift, Siegel und Stempel auf Apostille ihre zusatzliche beglaubigung ist nicht erforderlich“ (Artikel 5 von Haager Konvention).

legalization
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Es muss betont sein, dass “Apostille” nur auf Urkunden von Staatsform aufgesetz wird (namlich auf die Urkunden, ausgestellt durch die russischen Organen, die staatliche Akkreditierung haben).

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